L 1 AL 10/09•Landessozialgericht NRW, 2009-05-05, L 1 AL 10/09
Landessozialgericht NRW, 2009-05-05, L 1 AL 10/09
L 1 AL 10/09Sozialversicherungsgericht05.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 AL 10/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-05
Aktenzeichen: L 1 AL 10/09
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0505.L1AL10.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2007 verurteilt, den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen auf 357 Euro festzusetzen und an den Kläger weitere 47,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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