L 7 B 33/09 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2009-04-02, L 7 B 33/09 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2009-04-02, L 7 B 33/09 AS ER
L 7 B 33/09 AS ERSozialversicherungsgericht02.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 33/09 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-02
Aktenzeichen: L 7 B 33/09 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0402.L7B33.09AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 15.03.2009 bis 30.04.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung, ausgehend von einem Betrag in Höhe von monatlich 344,00 Euro, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/4 der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
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