L 7 B 414/08 AS•Landessozialgericht NRW, 2009-03-12, L 7 B 414/08 AS
Landessozialgericht NRW, 2009-03-12, L 7 B 414/08 AS
L 7 B 414/08 ASSozialversicherungsgericht12.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 414/08 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: L 7 B 414/08 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0312.L7B414.08AS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.11.2008 aufgehoben, mit dem das Sozialgericht Aachen den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C abgelehnt hat. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Köln bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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