L 9 AL 119/07•Landessozialgericht NRW, 2008-10-16, L 9 AL 119/07
Landessozialgericht NRW, 2008-10-16, L 9 AL 119/07
L 9 AL 119/07Sozialversicherungsgericht16.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 119/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-16
Aktenzeichen: L 9 AL 119/07
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:1016.L9AL119.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 11.07.2005 und 22.03. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2006 verurteilt, der Klägerin ab dem 25.06.2005 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 64,40 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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