L 7 B 287/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-09-25, L 7 B 287/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-09-25, L 7 B 287/08 AS ER
L 7 B 287/08 AS ERSozialversicherungsgericht25.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 287/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: L 7 B 287/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0925.L7B287.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2008 geändert. Die Beigeladene zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auf den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Antragstellerin einstweilen ab dem 03.07.2008 bis zum 31.10.2008 Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Beigeladene zu 2) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge. Eine weitergehende Kostenerstattung findet zwischen den Beteiligten nicht statt.
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