L 16 KR 37/08•Landessozialgericht NRW, 2008-09-25, L 16 KR 37/08
Landessozialgericht NRW, 2008-09-25, L 16 KR 37/08
L 16 KR 37/08Sozialversicherungsgericht25.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 37/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: L 16 KR 37/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0925.L16KR37.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 02.09.2004 und 21.10.2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005, verurteilt wird, dem Kläger in der Zeit vom 15.09.2004 bis zum 31.10.2004 Krankengeld in Höhe des auf diesen Zeitraum bezogenen fiktiven Arbeitslosengeldes zu zahlen. Die Beklagte trägt zu 9/10 die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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