L 7 B 159/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-09-16, L 7 B 159/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-09-16, L 7 B 159/08 AS ER
L 7 B 159/08 AS ERSozialversicherungsgericht16.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 159/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-16
Aktenzeichen: L 7 B 159/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0916.L7B159.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2008 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die am 04.01.2008 erhobene Klage des Antragstellers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 in vollem Umfang aufschiebende Wirkung hat. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E gewährt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
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