L 20 B 52/08 AY•Landessozialgericht NRW, 2008-08-29, L 20 B 52/08 AY
Landessozialgericht NRW, 2008-08-29, L 20 B 52/08 AY
L 20 B 52/08 AYSozialversicherungsgericht29.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 52/08 AY — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-29
Aktenzeichen: L 20 B 52/08 AY
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0829.L20B52.08AY.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 18.04.2008 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz als Barleistung anstelle der bisher gewährten Gutscheinleistung unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C X, H, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.