L 7 B 150/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-08-27, L 7 B 150/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-08-27, L 7 B 150/08 AS ER
L 7 B 150/08 AS ERSozialversicherungsgericht27.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 150/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-27
Aktenzeichen: L 7 B 150/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0827.L7B150.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie der Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 wird angeordnet, soweit hiermit die bewilligten Leistungen für den Zeitraum bis zum 01.12.2007 aufgehoben worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E aus M gewährt. Außergerichtliche Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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