L 20 B 42/08 AS•Landessozialgericht NRW, 2008-07-17, L 20 B 42/08 AS
Landessozialgericht NRW, 2008-07-17, L 20 B 42/08 AS
L 20 B 42/08 ASSozialversicherungsgericht17.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 42/08 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-17
Aktenzeichen: L 20 B 42/08 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0717.L20B42.08AS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.05.2008 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C H, I, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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