L 7 B 180/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-07-10, L 7 B 180/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-07-10, L 7 B 180/08 AS ER
L 7 B 180/08 AS ERSozialversicherungsgericht10.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 180/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-10
Aktenzeichen: L 7 B 180/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0710.L7B180.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.05.2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2008, der die Leistungen für die Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 absenkt, wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2008 wird angeordnet, soweit dieser die Regelleistung der Antragstellerin zu 2) ab April 2008 um mehr als 31 EUR absenkt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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