L 20 B 49/08 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2008-07-08, L 20 B 49/08 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2008-07-08, L 20 B 49/08 SO ER
L 20 B 49/08 SO ERSozialversicherungsgericht08.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 49/08 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-08
Aktenzeichen: L 20 B 49/08 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0708.L20B49.08SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.03.2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung H-straße 00 in B zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin T bewilligt.
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