L 20 B 77/07 AY ER•Landessozialgericht NRW, 2008-06-26, L 20 B 77/07 AY ER
Landessozialgericht NRW, 2008-06-26, L 20 B 77/07 AY ER
L 20 B 77/07 AY ERSozialversicherungsgericht26.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 77/07 AY ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-26
Aktenzeichen: L 20 B 77/07 AY ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0626.L20B77.07AY.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.09.2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 bis 4 einstweilen ab dem 30.07.2007 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz anstelle der erbrachten Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 5 für beide Rechtszüge.
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