L 16 B 8/08 SF•Landessozialgericht NRW, 2008-06-26, L 16 B 8/08 SF
Landessozialgericht NRW, 2008-06-26, L 16 B 8/08 SF
L 16 B 8/08 SFSozialversicherungsgericht26.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 B 8/08 SF — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-26
Aktenzeichen: L 16 B 8/08 SF
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0626.L16B8.08SF.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers vom 16.05.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.04.2008 wird mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren dem Amtsgericht Neuss vorbehalten bleibt. Der Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
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