Landessozialgericht NRW, 2008-06-11, L 7 B 153/08 AS ER

L 7 B 153/08 AS ERSozialversicherungsgericht11.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 B 153/08 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-11

Aktenzeichen: L 7 B 153/08 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0611.L7B153.08AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.04.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 24.01.2008 bis 30.06.2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu 1/3. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P aus I beigeordnet.

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