L 7 B 153/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-06-11, L 7 B 153/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-06-11, L 7 B 153/08 AS ER
L 7 B 153/08 AS ERSozialversicherungsgericht11.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 153/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-11
Aktenzeichen: L 7 B 153/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0611.L7B153.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.04.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 24.01.2008 bis 30.06.2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu 1/3. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P aus I beigeordnet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.