L 19 B 33/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-05-19, L 19 B 33/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-05-19, L 19 B 33/08 AS ER
L 19 B 33/08 AS ERSozialversicherungsgericht19.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 33/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-19
Aktenzeichen: L 19 B 33/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0519.L19B33.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.01.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 weitere 280,80 Euro zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
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