L 19 B 128/07 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-02-01, L 19 B 128/07 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-02-01, L 19 B 128/07 AS ER
L 19 B 128/07 AS ERSozialversicherungsgericht01.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 128/07 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-01
Aktenzeichen: L 19 B 128/07 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0201.L19B128.07AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.08.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu erstatten hat. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die Häfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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