L 2 B 10/08 KN KR ER•Landessozialgericht NRW, 2007-12-03, L 2 B 10/08 KN KR ER
Landessozialgericht NRW, 2007-12-03, L 2 B 10/08 KN KR ER
L 2 B 10/08 KN KR ERSozialversicherungsgericht03.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 B 10/08 KN KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-03
Aktenzeichen: L 2 B 10/08 KN KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:1203.L2B10.08KN.KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Krankenfahrten des Antragsstellers zur Behandlung in der Methadonambulanz des Kreises T ab 15.11.2007 nach ärztlicher Verordnung und Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers in der 2. Instanz. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab dem 23.01.2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, X-str. 00, F bewilligt.
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