L 9 B 36/07 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2007-11-22, L 9 B 36/07 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2007-11-22, L 9 B 36/07 SO ER
L 9 B 36/07 SO ERSozialversicherungsgericht22.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 36/07 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-22
Aktenzeichen: L 9 B 36/07 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:1122.L9B36.07SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.07.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.06.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.06.2007 angeordnet wird. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Weitergehende Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C T beigeordnet.
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