Landessozialgericht NRW, 2006-09-11, L 5 (3) B 10/06 R ER

L 5 (3) B 10/06 R ERSozialversicherungsgericht11.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 5 (3) B 10/06 R ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-11

Aktenzeichen: L 5 (3) B 10/06 R ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0911.L5.3B10.06R.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der am 01.02.2006 beim Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage (S 34 R 41/06) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 27.911,-EUR festgesetzt.

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