L 1 B 7/06 AL•Landessozialgericht NRW, 2006-09-08, L 1 B 7/06 AL
Landessozialgericht NRW, 2006-09-08, L 1 B 7/06 AL
L 1 B 7/06 ALSozialversicherungsgericht08.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 B 7/06 AL — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-08
Aktenzeichen: L 1 B 7/06 AL
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0908.L1B7.06AL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.03.2006 und die Kostenrechnungen der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Gelsenkirchen 18.10.2005 sowie vom 22.03.2006 aufgehoben. Gerichtskosten werden im Verfahren S 4 AL 469/04 SG Gelsenkirchen nicht erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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