L 20 B 239/06 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2006-09-06, L 20 B 239/06 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2006-09-06, L 20 B 239/06 AS ER
L 20 B 239/06 AS ERSozialversicherungsgericht06.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 239/06 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-06
Aktenzeichen: L 20 B 239/06 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0906.L20B239.06AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.08.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 27.07.2006 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung, längstens jedoch bis zur Exmatrikulation der Antragstellerin aus ihrem jetzigen Studium der Sozialwissenschaften an der Universität F, als Darlehen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, G-straße 00, F, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
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