L 9 B 5/06 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2006-03-27, L 9 B 5/06 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2006-03-27, L 9 B 5/06 AS ER
L 9 B 5/06 AS ERSozialversicherungsgericht27.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 5/06 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-27
Aktenzeichen: L 9 B 5/06 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0327.L9B5.06AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23. Dezember 2005 geändert.
Unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13. September 2005 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin und ihrem Sohn für Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 469,80 EUR und ab 01. November 2005 monatlich 522,- EUR bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin, 3/4 der Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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