L 20 B 2/05 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2005-06-30, L 20 B 2/05 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2005-06-30, L 20 B 2/05 SO ER
L 20 B 2/05 SO ERSozialversicherungsgericht30.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 2/05 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-30
Aktenzeichen: L 20 B 2/05 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0630.L20B2.05SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.05.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft für die Wohnung G-Straße 00, N für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 in Höhe von 265,87 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 67,- EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen zu 2/3, zu 1/3 trägt die Antragsstellerin ihre Kosten selbst.
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