L 9 B 13/05 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2005-05-17, L 9 B 13/05 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2005-05-17, L 9 B 13/05 AS ER
L 9 B 13/05 AS ERSozialversicherungsgericht17.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 13/05 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-17
Aktenzeichen: L 9 B 13/05 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0517.L9B13.05AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2005 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Betrag von monatlich 345,00 Euro ab 01. März 2005 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen hat. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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