L 9 B 12/05 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2005-05-12, L 9 B 12/05 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2005-05-12, L 9 B 12/05 AS ER
L 9 B 12/05 AS ERSozialversicherungsgericht12.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 12/05 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-12
Aktenzeichen: L 9 B 12/05 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0512.L9B12.05AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. April 2005 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 31.01.2005 wird angeordnet, soweit die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Antragsteller zu 4) betroffen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
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