L 18 KN 8/04•Landessozialgericht NRW, 2005-01-25, L 18 KN 8/04
Landessozialgericht NRW, 2005-01-25, L 18 KN 8/04
L 18 KN 8/04Sozialversicherungsgericht25.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 18 KN 8/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-25
Aktenzeichen: L 18 KN 8/04
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0125.L18KN8.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09. Dezember 2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 03. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2002 sowie des Bescheides vom 27. Februar 2002 verurteilt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zuordnung der Zeiten vom 15. November 1975 bis zum 28. Februar 1978 und vom 01. März 978 bis zum 09. Juli 1985 zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI neu zu berechnen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.