L 12 AL 286/03•Landessozialgericht NRW, 2004-10-06, L 12 AL 286/03
Landessozialgericht NRW, 2004-10-06, L 12 AL 286/03
L 12 AL 286/03Sozialversicherungsgericht06.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AL 286/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-06
Aktenzeichen: L 12 AL 286/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:1006.L12AL286.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 und des Änderungsbescheides vom 17.01.2003 sowie des Bescheides vom 21.11.2003 und des Änderungsbescheides aus Januar 2004 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau ab 28.10.2003 weitere 37,25 Euro und ab 28.10.2003 weitere 37,85 Euro als Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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