L 16 KR 178/04•Landessozialgericht NRW, 2004-08-24, L 16 KR 178/04
Landessozialgericht NRW, 2004-08-24, L 16 KR 178/04
L 16 KR 178/04Sozialversicherungsgericht24.08.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 178/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-24
Aktenzeichen: L 16 KR 178/04
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0824.L16KR178.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 25. März 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Antrag des Klägers vom 12./17.8.2004, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 17.342,24 EURO festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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