L 2 KN 76/04 KR•Landessozialgericht NRW, 2004-07-08, L 2 KN 76/04 KR
Landessozialgericht NRW, 2004-07-08, L 2 KN 76/04 KR
L 2 KN 76/04 KRSozialversicherungsgericht08.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 KN 76/04 KR — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-08
Aktenzeichen: L 2 KN 76/04 KR
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0708.L2KN76.04KR.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.08.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 12.01. und 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.01.2004 verurteilt, dem Kläger einen DM 6760,00 entsprechenden Betrag in Euro zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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