L 8 LW 12/02•Landessozialgericht NRW, 2004-04-29, L 8 LW 12/02
Landessozialgericht NRW, 2004-04-29, L 8 LW 12/02
L 8 LW 12/02Sozialversicherungsgericht29.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 LW 12/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-29
Aktenzeichen: L 8 LW 12/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0429.L8LW12.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2002 wird geändert. Auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 29.04.2004 wird die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 07.01.1997 und Aufhebung des Bescheides vom 27.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 sowie des Bescheides vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1998 verurteilt, an den Kläger die durch die vorgenannten Bescheide einbehaltenen Beträge von seiner Rente auszuzahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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