Landessozialgericht NRW, 2004-04-07, L 12 AL 247/03

L 12 AL 247/03Sozialversicherungsgericht07.04.2004

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AL 247/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-07

Aktenzeichen: L 12 AL 247/03

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0407.L12AL247.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.09.2002 und des Abänderungsbescheides vom 09.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 zu gewähren und dabei beim anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau weitere 19,40 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/9 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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