L 5 KR 149/03•Landessozialgericht NRW, 2004-03-25, L 5 KR 149/03
Landessozialgericht NRW, 2004-03-25, L 5 KR 149/03
L 5 KR 149/03Sozialversicherungsgericht25.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 149/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-25
Aktenzeichen: L 5 KR 149/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0325.L5KR149.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2003 wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 15. bis 16.11.2001, 19.11. bis 08.12.2001, 13.12. bis 22.12.2001 und 04.01. bis 15.01.2002 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
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