L 5 B 90/03 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2004-03-24, L 5 B 90/03 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2004-03-24, L 5 B 90/03 KR ER
L 5 B 90/03 KR ERSozialversicherungsgericht24.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 B 90/03 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-24
Aktenzeichen: L 5 B 90/03 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0324.L5B90.03KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2003 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (SG Düsseldorf, Az.S 34 KR 277/03) verpflichtet, die von der Antragstellerin im Rahmen der Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten erbrachten Leistungen nach Maßgabe der für die Versorgung mit Hörgeräten festgesetzten Festbeträge zu vergüten. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Gegenstandswert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
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