L 8 RJ 130/02•Landessozialgericht NRW, 2004-03-17, L 8 RJ 130/02
Landessozialgericht NRW, 2004-03-17, L 8 RJ 130/02
L 8 RJ 130/02Sozialversicherungsgericht17.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RJ 130/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-17
Aktenzeichen: L 8 RJ 130/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0317.L8RJ130.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 verurteilt, der Klägerin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem am 30.11.2000 eingetretenen Leistungsfall bis 30.06.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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