L 4 (18) RJ 84/97•Landessozialgericht NRW, 2004-02-27, L 4 (18) RJ 84/97
Landessozialgericht NRW, 2004-02-27, L 4 (18) RJ 84/97
L 4 (18) RJ 84/97Sozialversicherungsgericht27.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 4 (18) RJ 84/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-27
Aktenzeichen: L 4 (18) RJ 84/97
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0227.L4.18RJ84.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.1997 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 09.03.1992 und 13.05.1993 verurteilt, dem Kläger auf den Antrag vom 09.06.1987 Altersruhegeld vorbehaltlich etwaiger Nachentrichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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