L 16 KR 4/03•Landessozialgericht NRW, 2004-02-05, L 16 KR 4/03
Landessozialgericht NRW, 2004-02-05, L 16 KR 4/03
L 16 KR 4/03Sozialversicherungsgericht05.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 4/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-05
Aktenzeichen: L 16 KR 4/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0205.L16KR4.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2002 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Kosten für häusliche Krankenpflege ab 1. Januar 2002 und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Klage wird insoweit (für die Zeit vom 1. Januar 2002) abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2002 des Weiteren geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 23. bis zum 30. April 2001 die Kosten für die häusliche Krankenpflege in Höhe von 138,24 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.
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