L 12 AL 175/03•Landessozialgericht NRW, 2004-01-28, L 12 AL 175/03
Landessozialgericht NRW, 2004-01-28, L 12 AL 175/03
L 12 AL 175/03Sozialversicherungsgericht28.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AL 175/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-28
Aktenzeichen: L 12 AL 175/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0128.L12AL175.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2002 verurteilt, dem Kläger ab dem 18.01.2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dabei beim anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau weitere 37,37 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 70 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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