L 16 KR 197/02•Landessozialgericht NRW, 2003-06-26, L 16 KR 197/02
Landessozialgericht NRW, 2003-06-26, L 16 KR 197/02
L 16 KR 197/02Sozialversicherungsgericht26.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 197/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-26
Aktenzeichen: L 16 KR 197/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0626.L16KR197.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold geändert und der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 aufgehoben soweit hierdurch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.264,-- DM festgesetzt worden sind. Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.