L 16 KR 192/02•Landessozialgericht NRW, 2003-06-26, L 16 KR 192/02
Landessozialgericht NRW, 2003-06-26, L 16 KR 192/02
L 16 KR 192/02Sozialversicherungsgericht26.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 192/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-26
Aktenzeichen: L 16 KR 192/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0626.L16KR192.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07. August 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2001 werden aufgehoben, insoweit als die Beklagte damit Beitrags-/Versicherungspflicht über die Zeiten vom 25.09.2000 bis zum 15.12.2000 vom 02.04.2001 bis zum 20.06.2001 vom 24.09.2001 bis zum 14.12.2001 vom 01.04.2002 bis zum 21.06.2002 vom 23.09.2002 bis zum 13.12.2002 vom 31.03.2003 bis zum 30.06.2003 hinaus festgestellt hat. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 4) in beiden Rechtszügen. Im übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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