L 18 KN 80/02•Landessozialgericht NRW, 2003-06-17, L 18 KN 80/02
Landessozialgericht NRW, 2003-06-17, L 18 KN 80/02
L 18 KN 80/02Sozialversicherungsgericht17.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 18 KN 80/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-17
Aktenzeichen: L 18 KN 80/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0617.L18KN80.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002 geändert. Der Bescheid vom 17.01.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28. Februar 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu SGB VI zuzuordnen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.