L 1 AL 2/02•Landessozialgericht NRW, 2003-06-16, L 1 AL 2/02
Landessozialgericht NRW, 2003-06-16, L 1 AL 2/02
L 1 AL 2/02Sozialversicherungsgericht16.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 AL 2/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-16
Aktenzeichen: L 1 AL 2/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0616.L1AL2.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2001 verurteilt, dem Kläger eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Bräunungsstudio T, in F, für die Zeit bis zum 30.06.2004 zu erteilen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
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