L 10 B 8/03 KA ER•Landessozialgericht NRW, 2003-04-14, L 10 B 8/03 KA ER
Landessozialgericht NRW, 2003-04-14, L 10 B 8/03 KA ER
L 10 B 8/03 KA ERSozialversicherungsgericht14.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 10 B 8/03 KA ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-14
Aktenzeichen: L 10 B 8/03 KA ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0414.L10B8.03KA.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2003 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 33 KA 10/03 anhängigen Klage gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses bei der Antragsgegnerin vom 18.12.2002 wird für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 31.05.2003 angeordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat 1/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin für das Verfahren S 33 KA 9/03 KA ER und das Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Antragsgegnerin hat 2/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Verfahren S 33 KA 9/03 KA ER und das Beschwerdeverfahren zu tragen.
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