L 11 KA 133/02•Landessozialgericht NRW, 2003-04-09, L 11 KA 133/02
Landessozialgericht NRW, 2003-04-09, L 11 KA 133/02
L 11 KA 133/02Sozialversicherungsgericht09.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 133/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-09
Aktenzeichen: L 11 KA 133/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0409.L11KA133.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.07.2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte über den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal I/2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden hat. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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