Landessozialgericht NRW, 2003-04-01, L 12 AL 127/02

L 12 AL 127/02Sozialversicherungsgericht01.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AL 127/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-01

Aktenzeichen: L 12 AL 127/02

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0401.L12AL127.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 400 Euro an die Landeskasse zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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