Landessozialgericht NRW, 2003-03-24, L 3 RA 30/02

L 3 RA 30/02Sozialversicherungsgericht24.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 3 RA 30/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-24

Aktenzeichen: L 3 RA 30/02

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0324.L3RA30.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.04.2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2001 verurteilt, den Bescheid vom 13.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1999 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.1998 ohne Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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