Landessozialgericht NRW, 2003-03-06, L 9 AL 58/02

L 9 AL 58/02Sozialversicherungsgericht06.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 AL 58/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: L 9 AL 58/02

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0306.L9AL58.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2001 sowie des Bescheides vom 26. März 2001 verurteilt wird, bei der Berechnung des Erstattungsbetrages die Erschwerniszulagen und die Entgelte für Rufbereitschaften zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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