L 9 AL 58/02•Landessozialgericht NRW, 2003-03-06, L 9 AL 58/02
Landessozialgericht NRW, 2003-03-06, L 9 AL 58/02
L 9 AL 58/02Sozialversicherungsgericht06.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 58/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-06
Aktenzeichen: L 9 AL 58/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0306.L9AL58.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2001 sowie des Bescheides vom 26. März 2001 verurteilt wird, bei der Berechnung des Erstattungsbetrages die Erschwerniszulagen und die Entgelte für Rufbereitschaften zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.