L 5 KR 33/02•Landessozialgericht NRW, 2003-02-26, L 5 KR 33/02
Landessozialgericht NRW, 2003-02-26, L 5 KR 33/02
L 5 KR 33/02Sozialversicherungsgericht26.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 33/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-26
Aktenzeichen: L 5 KR 33/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0226.L5KR33.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Versorgung mit einem Rollstuhl in Höhe von 2.351,25 Euro freizustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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