L 5 KR 90/02•Landessozialgericht NRW, 2003-01-28, L 5 KR 90/02
Landessozialgericht NRW, 2003-01-28, L 5 KR 90/02
L 5 KR 90/02Sozialversicherungsgericht28.01.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 90/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-28
Aktenzeichen: L 5 KR 90/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0128.L5KR90.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2000 festgestellt, dass der Kläger in seinen Beschäftigungen als Sparkassen angestellter und Telefonist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
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