L 9 AL 68/02•Landessozialgericht NRW, 2003-01-23, L 9 AL 68/02
Landessozialgericht NRW, 2003-01-23, L 9 AL 68/02
L 9 AL 68/02Sozialversicherungsgericht23.01.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 68/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-23
Aktenzeichen: L 9 AL 68/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0123.L9AL68.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Februar 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2001 verurteilt, der Klägerin Anschluss-Unterhaltsgeld auf der Grundlage des im Bescheid vom 18. Juni 2001 festgesetzten Bemessungsentgelts ab 04. Dezember 2000 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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